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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ANMELDUNG/​BUCHUNG/​BEZAHLUNG

um ein Boot fest zu buchen, kom­plet­tieren und unter­schreiben Sie bitte das Buchungs­for­mu­lar. Gle­ichzeit­ig wird die Anzahlung in Höhe von 40 % des Miet­preis­es fäl­lig. Sobald die Zahlung einge­gan­gen ist, wird die Buchung zur Fes­t­buchung. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Abfahrt fäl­lig. Bei Zahlun­gen aus dem Aus­land gehen die anfal­l­en­den Kosten zu Las­ten des Mieters.

BEDINGUNGEN FÜR DIE ÄNDERUNG EINER BUCHUNG

Mehr als 8 Wochen vor der Abfahrt : für jede Änderung des Aufen­thalts­da­tums oder für jeden Bootswech­sel mit niedrigerem Preis beim gle­ichen Ver­mi­eter nach dessen Vere­in­barung wer­den 100€ Zusatzkosten berech­net. Alle anderen Änderun­gen unter­liegen dem unten genan­nten Stornierungs­plan (auch für ein Boot mit einem höheren Tarif bei einem anderen Ver­mi­eter als dem ursprünglich gebuchten).

REISERÜCKTRITT

- Stornierung, die vom Mieter mit­geteilt wird : wenn Sie gezwun­gen sind, Ihre Reservierung zu stornieren, senden Sie sofort eine schriftliche Mit­teilung an den Ver­mi­eter. Stornokosten wer­den wie fol­gt erhoben :
Storno mehr als 8 Wochen vor der Abfahrt : 150 € Buchungs­ge­bühren Zwis­chen 8 und 4 Wochen vor der Abfahrt : 40 % des Miet­preis­es Weniger als 4 Wochen vor der Abfahrt : 100 % des Mietpreises.
Kann das Boot für den betr­e­f­fend­en Zeitraum wieder gemietet wer­den, wird nur die Buchungs­ge­bühr von 150€ einbehalten.
 — Stornierung, die vom Ver­mi­eter mit­geteilt wurde.
Vor­be­haltlich der Bes­tim­mungen im Artikel « Eig­nung » dieser all­ge­meinen Bedin­gun­gen für den Fall der Unfähigkeit der Besatzung stellen sich die Möglichkeit­en der Beendi­gung des Mietver­trages durch den Ver­mi­eter wie fol­gt dar :
 — Für den Fall, dass das gemietete Boot dem Ver­tragspart­ner infolge von Beschädi­gung oder Ver­spä­tung nicht zur Ver­fü­gung gestellt wer­den kann, kann der Ver­mi­eter vorschla­gen, den Mietver­trag um die Dauer der Ver­spä­tung inner­halb der im Zeit­plan ver­füg­baren Gren­zen zu ver­längern. Der Ver­mi­eter kann dem Kun­den im Rah­men der Ver­füg­barkeit sein­er Flotte auch ein gle­ich­w­er­tiges oder über­ge­ord­netes Boot mit der gle­ichen Anzahl von Liege­plätzen für die gesamte oder einen Teil der zu deck­enden Rest­mi­et­zeit zur Ver­fü­gung stellen.
 — Wenn es sich als unmöglich erweist, die Miet­dauer zu ver­längern oder ein gle­ich­w­er­tiges Boot für die gesamte Dauer zu erset­zen, wird der Kunde der Betrag anteilig zu den von ihr gezahlten Beträ­gen entsprechend den Tagen des Nutzungsaus­falls erstat­tet. Im Falle ein­er Flotte ist es zwin­gend erforder­lich, zum Zeit­punkt der Buchung einen anderen Kapitän und eine andere
Besatzung pro Boot zu bes­tim­men. Wenn der Kunde eine Stornover­sicherung abschließt, recht­fer­tigt die Annul­lierung eines Bootes in kein­er Weise die Annul­lierung der anderen Boote. Die Ver­sicherung übern­immt Stornierungs­fälle indi­vidu­ell per Boot.

VERSICHERUNGEN

Der Preis des Aufen­thaltes bein­hal­tet die Ver­sicherung für das Boot und die Haf­tung des Mieters gegenüber Drit­ten im Falle eines Anspruchs auf das Boot.
Nicht ver­sichert sind Mieter, ihr per­sön­lich­er Besitz sowie ihre eigene Haftpflicht. Im Falle eines Dieb­stahls ist der Mieter verpflichtet, diesen an die örtlich zuständi­gen Polizeibehör­den zu melden und dem Ver­mi­eter das Orig­i­nal des entsprechen­den Berichts zur Ver­fü­gung zu stellen. Der Mieter oder eine Per­son, die mit sein­er Zus­tim­mung eines der gemieteten Fahrräder benutzt, bleiben allein ver­ant­wortlich für Unfälle und Schä­den, die durch die Benutzung der ihr anver­traut­en Fahrräder verur­sacht oder erlit­ten wer­den. Diese Schä­den wer­den dem Mieter in Rech­nung gestellt. Den­noch kann der Mieter bei unserem Ver­sicher­er die “Kreuz­fahrtver­sicherung Plus” abschliessen
 — “Kreuz­fahrtver­sicherung Plus”
Diese Ver­sicherung deckt Kreuz­fahrtun­ter­brechung, Per­so­n­en­schä­den, Abbrechen der Schiff­schraube, Fahrrad­verkehr und stellt die Rück­er­stat­tung der Kau­tion gemäß den fest­gelegten Garantien sich­er. (Siehe Anhang).
 — Stronoversicherung
Diese Ver­sicherung gilt, wenn Sie Ihren Aufen­thalt vor der Abreise aus einem der fol­gen­den Gründe stornieren :
schwere Krankheit, schw­er­er Unfall, Tod von Ihnen, Ihrem Ehep­art­ner, Ihren Vor­fahren oder Nachkom­men. (Siehe Anhang). Diese Ver­sicherung deckt alle Besatzungsmit­glieder ab. Die Ver­sicherung garantiert dem Ver­sicherten die Erstat­tung der ent­stande­nen Kosten. Im Falle ein­er Stornierung wer­den 150 € Buchungs­ge­bühren und den Betrag der Stornover­sicherung berech­net. Kollek­tivver­sicherungsver­trag. Die Leis­tun­gen dieser Ver­sicherung erlöschen am Tag der Abreise der Kreuzfahrt.

KAUTION

Eine Kau­tion zwis­chen 1000 € und 2000 € (Selb­st­be­halt der Vol­lka­skover­sicherung) ist in bar, per Kred­itkarte (Visa oder Euro­card-Mas­ter­card), vor Über­nahme des Bootes am Abfahrtshafen zu hin­ter­legen. Dieser Betrag wird bei der Rück­gabe des Bootes erstat­tet, sofern Boot und Ausstat­tung unbeschädigt und voll­ständig, zur vere­in­barten Zeit und am vere­in­barten Ort zurück­gegeben wer­den. Der Kau­tions­be­trag entspricht im Ver­sicherungs­fall dem Selb­st­be­halt des Mieters. Der Kau­tions­be­trag kann auch bei Unfall, Mate­ri­alschaden oder bei durch den Mieter verur­sachtem schlechtem Zus­tand des Bootes ver­rech­net wer­den. In jedem Fall auch wenn die “Kreuz­fahrtver­sicherung Plus” abgeschlossen ist, wird eine Kau­tion bei der Ein­schif­fung verlangt.

FÄHIGKEIT DES MIETERS

Der Kapitän muss ein volljähriger Erwach­sen­er sein und über die notwendi­gen Fähigkeit­en ver­fü­gen, um unter opti­malen Sicher­heits­be­din­gun­gen auf dem gemieteten Boot zu fahren. Er verpflichtet sich, dafür zu sor­gen, dass unter allen Umstän­den die Per­son, die das Boot steuert, immer ein der Inhab­er der Char­terbescheini­gung (so genan­nte „Carte
de plai­sance“) ist. Der Kapitän erk­lärt sich über fol­gende Punk­te informiert :
 — Ver­wirkung und Auss­chluss von Garantien, die im Rah­men der für das Boot gel­tenden Ver­sicherungspo­lice durch­set­zbar sind.
 — Er muss sich­er­stellen, dass die Nav­i­ga­tion an die Wet­terbe­din­gun­gen und die Fähigkeit­en der Besatzung gemäß ihrem Nav­i­ga­tion­spro­gramm angepasst ist.
 — Er muss in der Lage sein, auf jede Anfrage des Ver­mi­eters bezüglich sein­er Fähigkeit­en zu antworten, ungeachtet der Titel, Patente oder Zer­ti­fikate, die er erwäh­nt, vor oder zum Zeit­punkt der Bootsübernahme.
 — in keinem Fall haftet der Ver­mi­eter für nav­i­ga­torische Fehler, Ungeschick­lichkeit und Fahrläs­sigkeit des Boots­fahrers oder sein­er Besatzung.
 — wenn sich bei der Boot­süber­nahme her­ausstellte, dass der Kapitän nicht den geforderten Qual­itäten entsprach und nicht die Möglichkeit bot, die Ver­ant­wor­tung für das Boot zu übernehmen, wird der Ver­trag automa­tisch zum alleini­gen Nachteil des Kun­den gekündigt.
Der Ver­mi­eter behält sich das Recht vor, die Bere­it­stel­lung des Bootes am Tag der Über­nahme zu ver­weigern, wenn die Per­son, die als Kapitän vorge­se­hen ist, und ihre Crew ihm nicht über aus­re­ichende Fähigkeit­en ver­fü­gen. Dies gilt unab­hängig von den Ref­eren­zen, Zer­ti­fikat­en oder Titeln, Ref­eren­zen, Paten­ten oder Titeln, die vom Kun­den vorgelegt wer­den. Für den Fall, dass der Ver­mi­eter von seinem Ablehnungsrecht Gebrauch macht, wird dem Mieter ein Aufen­thalt auf dem Kai oder in einem begren­zten Nav­i­ga­tions­bere­ich oder eine Rück­er­stat­tung des Aufen­thalts­be­trages angeboten.

EINSCHIFFUNG UND ABHOLUNG DES BOOTES

Sofern nicht im Voraus schriftlich anders vere­in­bart, begin­nen und enden die Kreuz­fahrten an den in der Bestä­ti­gung angegebe­nen Tagen und Orten. Die Ein­schif­fung kann an ein­er anderen Abfahrts­ba­sis stat­tfind­en, wenn Hochwass­er, Ein­schränkun­gen der Wasser­straßen oder andere Ereignisse es unmöglich machen, an dem im Ver­trag angegebe­nen Ort zu starten. Eine Hin- und Rück­fahrt kann zu ein­er Ein­weg­fahrt ohne zusät­zliche Kosten geän­dert wer­den. Eben­so kann eine Ein­weg­fahrt zu ein­er Hin- und Rück­fahrt ohne zusät­zliche Kosten geän­dert wer­den. Das gilt ins­beson­dere bei Ein­schränkun­gen der Wasser­straßen, Hochwass­er, anderen Ereignis­sen oder Fall höher­er Gewalt, die diese Hin- und Rück­fahrt oder Ein­weg­fahrt unmöglich machen wür­den. Es ist wichtig, sich 48 Stun­den vor dem Abfahrt­stag mit der Abfahrts­ba­sis in Verbindung zu set­zen, um eine Bestä­ti­gung zu erhal­ten. Die Pläne entsprechen den Boots­beschrei­bun­gen, kön­nen aber je nach Region kleinere Beson­der­heit­en aufweisen. Damit der Mieter das Boot übern­immt, sind fol­gende Punk­te notwendig : — der Rest­be­trag des vere­in­barten Preis­es sowie die Kau­tio­nen (Boot + Reini­gung) müssen vor der Ein­schif­fung bezahlt wer­den — die Char­terbescheini­gung (so genan­nte „Carte de plai­sance“) muss ord­nungs­gemäß ergestellt wer­den — das Inven­tar (Inven­tar des Innen- und Außen­bootes) muss geprüft, anerkan­nt und unterze­ich­net wer­den. Die Bestand­sauf­nahme muss auch anerkan­nt und unterze­ich­net wer­den (jed­er Vor­be­halt oder offen­sichtliche Män­ge­lanzeige kön­nen in Teil n° 16 „Bermerkun­gen“ des Check-lists ver­merkt wer­den). Das Boot wird dem Mieter in ein­wand­freiem Zus­tand zur Ver­fü­gung gestellt, vor­be­haltlich versteckter
Män­gel. Bei der Boot­süber­nahme des Bootes übergibt der Ver­mi­eter dem Kun­den nach sein­er Aus­bil­dung die erforderlichen
nautis­chen Unterlagen :
 — die Char­terbescheini­gung (so genan­nte „Carte de plaisance“)
 — das Bor­d­buch, in dem fol­gende Infor­ma­tio­nen enthal­ten sind : einen admin­is­tra­tiv­en Teil : Kopie der Genehmi­gung des Char­ter­ers, Kopie des Reise­doku­ments, Bescheini­gung über die tech­nis­che Überwachung und Trock­en­prü­fung, Kopie des Ver­sicherungsnach­weis­es – Einen all­ge­meinen Teil : Sicher­heitsin­for­ma­tio­nen (Gas, Elek­triz­ität, Feuer­löschaus­rüs­tung, Schleusendurch­gang, Kon­trolle falls eines Wassere­in­bruch­es, Kon­trolle bei Ein­schif­fung und Auss­chif­fung), Infor­ma­tio­nen über den Schutz der Umwelt, der Wasser­straße und der Ufer, Infor­ma­tio­nen über Hauptsig­nale der Bin­nen­schiff­fahrt und über absolute Ver­bote — Ein spez­i­fis­ch­er Teil : Masse­plan des Bootes mit Ver­weis auf die genaue Platzanord­nung der indi­vidu­ellen Sicher­heit­saus­rüs­tun­gen, der Brand­bekämp­fungsan­la­gen, der Kraft­stoff- und Gasven­tile, die für die Brand- und Entwässerungs­bekämp­fung bes­timmt sind ; ein Auszug aus dem Son­der­polizeiverze­ich­nis für die eingeschla­ge­nen Wasser­wege (Beschränkun­gen, Ver­bote); eine aus­führliche Karte der pro­gram­mierten Strecke ; eine Karte, die Auskun­ft über die Orte gibt, an denen Müll- und Schwarzwasser­leerung durchge­führt wer­den kann.
Der Mieter hebt ein Exem­plar des Mietver­trags auf, den er den Behör­den auf Anfrage vorzule­gen hat. Der Ver­mi­eter ist verpflichtet, dem Mitver­tragspart­ner ein Boot zur Ver­fü­gung zu stellen, das sich in einem ein­wand­freien Betrieb­szu­s­tand befind­et und gemäß den gel­tenden Vorschriften aus­ges­tat­tet wurde.
Der Mieter kann das ihm vorgelegte Boot recht­mäßig ablehnen, wenn es nicht den in den Ver­trag­sun­ter­la­gen dargestell­ten entspricht, wenn die für den rei­bungslosen Ablauf der Kreuz­fahrt erforder­liche Aus­rüs­tung nicht funk­tions­fähig ist oder wenn der Zus­tand der Sauberkeit und Lagerung des Bootes nicht dem entspricht, was er angesichts der fairen und ständi­gen Beruf­sausübung erwarten darf.
Kun­den die eine Sauer­stoffther­a­pie — oder eine Beat­mung­ster­apie machen und dafür ein Beat­mungs­gerät benöti­gen, bit­ten wir Ihre Reiseagen­tur bei der Buchung darüber zu informieren. Sie soll­ten wis­sen, dass die Stromver­sorgung für den Betrieb solch­er Geräte ent­lang der Wasser­straßen nicht immer ver­füg­bar ist.

BENUTZUNG DES SCHIFFES DURCH DEN MIETER

Der Mieter hat die Vorschriften über die Bin­nen­schiff­fahrt oder die Seeschiff­fahrt sowie die Anweisun­gen des Ver­mi­eters und der Bin­nen­schiff­fahrts- oder Seev­erkehrs­be­hör­den zu beacht­en. Es ist ihm unter­sagt, bei Dunkel­heit zu segeln, das Boot zu schlep­pen, unterzu­ver­mi­eten und zu ver­lei­hen. Der Kapitän hat davon abzuse­hen, Besatzungsmit­glieder an Bord zu nehmen, die zum Zeit­punkt der Ein­schif­fung nicht vorge­se­hen sind. Das Boot darf nur von Per­so­n­en ges­teuert wer­den, die die erforder­liche Aus­bil­dung abgeschlossen haben und daher auf der „Carte de plai­sance“ einge­tra­gen sind.
Diese „Carte de plai­sance“ bietet keinen Zugang zu bes­timmten großen Wasser­straßen : Rhein, Rhône, Seine, Loire usw.
Die Nutzung dieser Wasser­wege ist streng­stens ver­boten. Jede Nicht­beach­tung dieser Anweisung führt zur sofor­ti­gen Auss­chif­fung des Kun­den ohne Rück­er­stat­tungsmöglichkeit. Darüber hin­aus gehen die Kosten für die Rück­führung des Bootes zu Las­ten des Kun­den. Das Über­nah­me­for­mu­lar des Bootes beschreibt es in sein­er Aus­rüs­tung und seinen Rüs­tungse­le­menten. Darüber hin­aus muss der Ver­mi­eter dem Mitauf­trag­nehmer und/​oder Fahrer alle Erk­lärun­gen zur Ver­fü­gung stellen, die für das ord­nungs­gemäße Funk­tion­ieren der Aus­rüs­tung und Aus­rüs­tun­gen des Bootes erforder­lich und uner­lässlich sind. Die Unterze­ich­nung dieses Über­nah­me­for­mu­la­rs ver­bi­etet es der anderen Partei und/​oder dem Betreiber, im Hin­blick auf das geplante Urlaub­spro­gramm die Nichtein­hal­tung der Anforderun­gen und Bes­tim­mungen des Ver­trages sowie einen Man­gel an Beratung in Bezug auf den Betrieb des Schiffes gel­tend zu machen.

UNBEFAHRBARKEIT DER WASSERSTRASSE

Im Falle von Hochwasser­stän­den, Niedrig­wasser­stän­den, sek­toralen Beschränkun­gen (auf­grund von Über­schwem­mungen oder Dür­ren), Schä­den an der Wasser­straße oder anderen Ereignis­sen, die die Schiff­fahrt unmöglich oder schwierig machen, kann der Ver­mi­eter in einem engen Ver­hält­nis zu den durch diese Ereignisse verur­sacht­en Ein­schränkun­gen die Orte und/​oder Dat­en der Abfahrt und/​oder Rück­kehr der Kreuz­fahrt ändern. Wenn diesel­ben Ereignisse die Nav­i­ga­tion unmöglich machen, kön­nen die vom Mieter gezahlten Beträge nach den Möglichkeit­en des Ver­mi­eters für eine spätere Reise gültig sein. Diese Bes­tim­mungen gel­ten, wenn diesel­ben Ereignisse während der Kreuz­fahrt ein­treten und wenn die erzwun­gene Immo­bil­isierung 48 Stun­den überschreitet.

PANNEN

Der Miet­preis bein­hal­tet die Unter­stützung im Falle ein­er Panne, die der Ver­mi­eter so schnell wie möglich, fair und nach den Regeln der Tech­nik zu erbrin­gen verpflichtet. Der Ver­mi­eter verpflichtet sich, während der Arbeit­szeit an sieben Tagen in der Woche während der Sai­son einen tech­nis­chen Kun­den­di­enst aufrechtzuer­hal­ten. Dieser Ser­vice ist kosten­los, es sei denn, der Kapitän hat sich schlecht benommen.
Nicht dem Mieter zuzurech­nende Panne : Über­schre­it­et die Immo­bil­isierung auf­grund von Schä­den, die nicht auf das Ver­schulden des Kun­den zurück­zuführen sind und nicht auf sein Ver­schulden zurück­zuführen sind, einen Zeitraum von 24 aufeinan­der­fol­gen­den Stun­den, so hat der Ver­mi­eter dem Mieter die von ihm gezahlten Beträge im Ver­hält­nis zu der nicht abgeschlosse­nen Zeit zurück­zuer­stat­ten. Die Dauer der Immo­bil­isierung wird von dem Zeit­punkt abge­zo­gen, zu dem der Mieter den Ver­mi­eter über das Vor­liegen der Panne informiert hat. Der Mieter hat von jed­er Ini­tia­tive abzuse­hen, die nicht durch Notwendigkeit oder Dringlichkeit erforder­lich ist.
Dem Mieter zuzurech­nende Panne : Wird hin­re­ichend nachgewiesen, dass die Panne dem Mieter zuzurech­nen ist, hat dieser keinen Anspruch auf eine Entschädi­gung für den Ver­lust der Nutzung der Miete. Der Ver­mi­eter kann die als Kau­tion geleis­teten Beträge bis zur Höhe der Kosten für die Reparatur einbehalten.
Etang de Thau : Im Falle des auf die Miet­ge­sellschaft nicht zuzuschreiben­den Vor­fall­es (einen Netz in der Schraube nehmen, einsinken, stran­den, u.s.w.), auf dem Etang de Thau (in Süd Frankre­ich) oder jede andere Wasser­straße, und die die Ver­set­zung und /​oder das Abschlep­pen des Schiffes via den Ver­mi­eter, oder SNSM oder eine andere Gesellschaft von Abschlep­pen, die bed­ingten Kosten für diese Ver­set­zung oder das Abschlep­pen wer­den direkt dem Kun­den abrech­nen sein.

UNFÄLLE /​SCHADENSFÄLLE

Der Mieter muss jeden Unfall oder Schaden unverzüglich tele­fonisch dem Ver­mi­eter melden, der ihm das weit­ere Vorge­hen mit­teilt. Sie muss sich jed­er Ini­tia­tive enthal­ten, die nicht von der Dringlichkeit bes­timmt wird. Der Mieter und jede andere an Bord befind­liche Per­son, unab­hängig davon, ob sie Urhe­ber oder Miturhe­ber eines Unfalls ist, kann vom Ver­mi­eter keine Entschädi­gung ver­lan­gen, auch wenn die Kreuz­fahrt beein­trächtigt ist. Ist er das Opfer, wird eine pro rata tem­po­ris Rück­er­stat­tung unter Berück­sich­ti­gung eines 24-Stun­den-Selb­st­be­haltes vorgenommen.

AUSSCHIFFUNG /​RÜCKERSTATTUNG DES BOOTES

Der Mieter ist verpflichtet, an den ver­traglich vere­in­barten Ort, Datum und Uhrzeit zurück­zukehren und seine Anwe­sen­heit zu melden, sobald er zum Zwecke der Inven­tarisierung und Inspek­tion des Bootes zurück­kehrt, wobei dieses vor allen Gepäck­stück­en und Besatzung geleert wird. Die dem Mieter zuste­hen­den Reini­gungszeit­en sind inte­graler Bestandteil der Miete. Eine wider­sprüch­liche Prü­fung wird durchge­führt, um sicherzustellen, dass das Boot in gutem Zus­tand und sauber zurück­gegeben wird, außer bei nor­maler Abnutzung des Bootes. Ist der Rück­gabezu­s­tand nicht zufrieden­stel­lend, gehen die Reini­gungskosten zu Las­ten des Mieters. Kann die wider­sprüch­liche Prü­fung aus irgen­deinem Grund nicht durchge­führt wer­den, erstellt der Ver­mi­eter allein ein Ren­ditev­erze­ich­nis. Ist das Boot­szu­s­tand bei der Rück­gabe zufrieden­stel­lend, wird die Kau­tion unverzüglich an den Mieter zurück­gegeben. Im Falle eines
wider­sprüch­lichen Besuchs, spätestens inner­halb von zwei Wochen nach der Abliefer­ung des Schiffes, kön­nen zusät­zliche Kosten (Reini­gung, Ver­brauchs­ma­te­ri­alien, Motorstun­den) in Rech­nung gestellt wer­den. Wenn Schä­den oder Ver­luste fest­gestellt wer­den, sei es am Boot, an der Auss­chrei­bung oder an ein­er anderen Abhängigkeit oder an einem Zube­hörteil, das in das Boot einge­baut oder in das Inven­tar aufgenom­men wurde, ist der Mieter verpflichtet, die Reparatur oder den Aus­tausch in gle­ich­er Weise zu bezahlen. Zu diesem Zweck kann von der Kau­tion ein Abzug vorgenom­men wer­den. Für alle Schä­den, die durch die Ver­sicherung gedeckt sein kön­nen, wird die Kau­tion bis zur Zahlung durch das Unternehmen ein­be­hal­ten. Die Rück­er­stat­tung erfol­gt nach Abzug der auf den Selb­st­be­halt der Ver­sicherung anwend­baren Beträge sowie der durch den Vor­fall ent­stande­nen Kosten und Hil­f­s­mit­tel (Tele­fon, admin­is­tra­tive und tech­nis­che Nach­bere­itung, Berichte usw.).
Ver­spä­tung bei der Rück­gabe oder Abbruch der Kreuz­fahrt : Kann das Boot aus irgen­deinem Grund nicht zum vere­in­barten Zeit­punkt und Ort zurück­gegeben wer­den, muss der Mieter unverzüglich den Ver­mi­eter informieren, der seine Anweisun­gen erteilt. Jed­er ange­fan­gene Tag gilt als ganz­er Tag der Ver­spä­tung und wird als solch­er berech­net. Außer bei plöt­zlich­er und län­ger­er Undurch­führbarkeit der Wasser­straße stellt der Ver­mi­eter dem Mieter die Kosten
für die Rück­führung des Bootes zu sein­er Rück­gabeba­sis in Rech­nung, zusät­zlich zu den Kosten für die stündliche
Nav­i­ga­tion­srate und die Reini­gungsrate, eine Pauschale von 500 € + einen Tages­pauschale von : 380 €

SONSTIGE GEBÜHREN

Kraft­stoff, Schmier­mit­tel, Kochkraft­stoff, elek­trische Bat­te­rien und im All­ge­meinen alle Ver­brauchs­ma­te­ri­alien, die für die ord­nungs­gemäße Funk­tion und Wartung des Bootes während der gesamten Miet­zeit erforder­lich sind, gehen zu Las­ten des Mieters. Die Preise für diese Punk­te wer­den in der Skala des Leas­ingge­bers angegeben und unter­liegen Änderun­gen der Mark­t­preise. Etwaige Liege- oder Parkge­bühren gehen eben­falls zu Las­ten des Mieters und hän­gen von der Wahl des Zwis­chen­stopps ab.

HAUSTIERE

Haustiere sind an Bord gerne willkom­men. Dem Mieter wird allerd­ings nicht ges­tat­tet, das Bettzeug oder das Geschirr für sein Hausti­er zu benutzen. Jegliche dafür notwendi­ge Ausstat­tung muss vom Mieter mit­ge­bracht werden.

KOSTEN, BUßGELDER UND VERFAHREN

Der Mieter und/​oder der Boots­fahrer haftet gegenüber den Behör­den jeglich­er Art allein für Ver­fahren, Bußgelder und Einziehun­gen, wenn fest­gestellt wird, dass er für sie ver­ant­wortlich ist. Auch im Falle ein­er Beschlagnah­mung des gemieteten Bootes ohne Beschlagnahme ist der Mieter verpflichtet, dem Ver­mi­eter eine ver­tragliche Sachgüter­vergü­tung in Höhe des gel­tenden Miet­preis­es, erhöht um 30%, zu zahlen.

STREITIGKEITEN UND GELTENDES RECHT

Dieser Ver­trag unter­liegt dem franzö­sis­chen Recht. Alle Stre­it­igkeit­en, die sich aus diesem Ver­trag über seine Gültigkeit, Ausle­gung, Aus­führung, Beendi­gung, Fol­gen und Fol­gen ergeben kön­nen, sind den zuständi­gen Gericht­en nach den Bedin­gun­gen des ordentlichen Rechts vorzule­gen. Nach Rück­sprache mit der Kun­den­di­en­stabteilung der Agen­tur und wenn inner­halb von 2 Monat­en keine zufrieden­stel­lende Antwort erfol­gt, kann der Kunde die Angele­gen­heit an den Ombuds­mann für Touris­mus und Reisen („médi­a­teur du tourisme et du Voy­age“) ver­weisen, dessen Kon­tak­t­dat­en und Über­weisungsver­fahren auf sein­er Web­site unter www​.mtv​.trav​el abruf­bar sind.

SCHUTZ DER PERSÖNLICHEN DATENANGABEN

Gemäß der Europäis­chen Verord­nung 2016/​679 (GDPR) ist die Daten­schutzerk­lärung von LES CANALOUS auf der Web­site www​.canalous​-plai​sance​.fr in den rechtlichen Hin­weisen zugänglich.
*Bei Abwe­ichun­gen zwis­chen dieser Über­set­zung und der franzö­sis­chen Orig­i­nal­fas­sung ist die franzö­sis­che Version
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